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Informationen zur Vorsorgevollmacht finden Sie hier.

Betreuung

Betreut (im rechtlichen Sinne) werden Menschen, die ihre Angelegenheiten nicht oder nicht allein erledigen können, weil sie

  • psychisch krank
  • geistig oder seelische behindert
  • altersverwirrt oder
  • körperlich schwer behindert

sind. 

 Ein Betreuer kann nur bestellt werden, wenn es keine anderen Alternativen gibt. Können die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen erledigt werden, wird kein Betreuer bestellt.

Informationsbroschüre zum Betreuungsrecht

weitere Informationen zum Betreuungsrecht

Formulare in Betreuungsaschen

Betreuungsanregung

Um die Bestellung eines rechtlichen Betreuers anzuregen, können Sie dieses Formular (nicht barrierefrei) benutzen.

Für Ärzte

Gemäß §§ 281, 300 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 295 Abs. 1 Satz 2, 321 Abs. 2, 331 Satz 1 Nr. 2 FamFG benötigt das Betreuungsgericht in bestimmten Fällen ärztliche Bescheinigungen. Hierfür können die folgenden Formulare verwendet werden:

Ärztliches Zeugnis zur Bestellung eines Betreuers (nicht barrierefrei)

Ärztliches Zeugnis zur Bestellung eines vorläufigen Betreuers (nicht barrierefrei)

Ärztliches Zeugnis zur Notwendigkeit der Unterbringung nach BGB (nicht barrierefrei)
Ärztliches Zeugnis zur Notwendigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen (nicht barrierefrei)


Für rechtliche Betreuer bzw. Vorsorgebevollmächtigte

Die Freiheitsentziehung eines Betreuten, der in einer Einrichtung lebt, durch mechanische Vorrichtungen wie z. B. Bettgitter oder durch sonstige Maßnahmen bedarf nach § 1906 Abs. 4 BGB der betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Gleiches gilt nach § 1906 Abs. 5 BGB, wenn eine Vorsorgevollmacht existiert, die die Befugnis zu solchen Maßnahmen ausdrücklich umfasst.

Ein geeignetes Antragsformular ist hier verlinkt (nicht barrierefrei). 

Formulare in Unterbringungssachen

Für ein ärztliches Zeugnis in Unterbringungsverfahren nach dem PsychKG LSA kann  dieses Formular (nicht barrierefrei) verwendet werden.